Gesetzlich versicherte Patienten
Unter dem 18. Lebensjahr
Liegt nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) ein entsprechender Schweregrad vor, wird die kieferorthopädische Behandlung bei Kindern und Heranwachsenden bis zum 18. Lebensjahr grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Jedoch sollten Sie hierbei beachten, dass die Leistungen lediglich ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein sollen, und nur das äußerst Notwendige umfassen dürfen (Schulnote 4 sozusagen). Hierbei werden zunächst 80% der Kosten (bei Geschwisterkindern 90%) direkt von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt.
Um die Motivation und Mitarbeit der Patienten und Eltern zu fördern, müssen die restlichen 20% als sogenannter Eigenanteil zunächst durch die Erziehungsberechtigten vorfinanziert werden. Sie erhalten diesen Eigenanteil nach erfolgreicher Beendigung der Retentionszeit (nach der „Haltephase“) wieder.
Bitte heben Sie zu diesem Zweck die Ihnen gestellten Rechnungen gut auf, damit Sie Ihren Eigenanteil nach dem Abschluss der Behandlung bei Ihrer Krankenkasse zurückfordern können.
Liegt eine Indikationsgruppe vor, die eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse nicht erlaubt, kann bei Behandlungswunsch jederzeit eine Behandlung auf privater Abrechnungsbasis erfolgen.
Über 18. Lebensjahr
Sind Sie aus kosmetischer Sicht mit die Stellung Ihrer Zähne unzufrieden, kann eine kieferorthopädische Behandlung jederzeit auf privater Basis erfolgen.
Liegt eine schwere Kieferfehlstellung vor, die einer KIG- Einstufung entspricht, und nach Abschluss des Wachstums nur kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgisch korrigiert werden kann, wird diese Behandlung durch die gesetzliche Krankenkasse getragen.